Satzung

der Tennisabteilung des TSV Wiggensbach 1925 e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Name ist „Tennisabteilung des TSV Wiggensbach 1925 e. V. “ mit Sitz in Wiggensbach.

§ 2 Ziele und Vermögensregelung

Ziele der Abteilung sind die Hebung und Förderung des Tennissports. Sie wendet sich hierbei besonders an die Jugend. Die Abteilung dient gemeinnützigen Zwecken und erstrebt keine Gewinne. Etwaige Überschüsse dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Ausgaben dürfen nur für abteilungseigene Anlagen, sportliche, kulturelle und gesellige Zwecke erfolgen.

Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus der Abteilung aus dem geleisteten Beitrag des betreffenden Jahres eine Rückvergütung und zwar:

Bei Austritt vor dem 30. Juni 50 %, ab 1. Juli entfällt jeglicher Anspruch. Eine Rückvergütung der einmalig zu leistenden Aufnahmegebühr erfolgt nicht. Bei Auflösung der Abteilung entfällt jeglicher Anspruch für die Mitglieder.

Für die Verbindlichkeiten der Abteilung haftet den Gläubigern nur das Abteilungsvermögen. Das nach Auflösung der Abteilung und Abwicklung der Abteilungsbelange verbleibende Aktivvermögen fällt dem TSV Wiggensbach 1925 e. V. zu. Sollte sich die Abteilung zwecks Gründung eines selbstständigen Tennisvereins auflösen, gehen das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten in diesen Verein über.

§ 3 Mittel zur Erreichung der Abteilungsziele

  1. Schaffung der Voraussetzung zur Ausübung des Tennissportes
  2. Veranstaltung von Tenniswettbewerben sowie Teilnahme an Wettspielen anderer Vereine und höherer Verbandsgliederungen
  3. Sportliche Aktivierung der Jugend
  4. Förderung und Pflege des Gemeinschaftssinns und des gesellschaftlichen Lebens
  5. Förderung des Fremdenverkehrs in der Marktgemeinde Wiggensbach

§ 4 Mitgliedschaft der Abteilung

Die Abteilung ist Mitglied des „Bayerischen Landessportverbandes“ und des entsprechenden Fachverbandes.

§ 5 Mitglieder

  1. Die Abteilung hat:
    • aktive Mitglieder
    • passive Mitglieder (siehe § 7)
    • Ehrenmitglieder
  2. Personen, die sich besonders um die Abteilung verdient gemacht haben, können in der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Entscheidung darüber fällt die Abteilungsleitung.

§ 6 Aufnahme

Abteilungsmitglied kann grundsätzlich jeder werden. Um einen reibungslosen Spielbetrieb zu gewährleisten, kann die Mitgliederzahl beschränkt werden. Ehegatten von Mitgliedern und Gemeindebürger genießen bei der Aufnahme Vorrecht.

Personen in Schul- oder Berufsausbildung müssen ihren Aufnahmeantrag mindestens 1 Jahr vor Ende der Ausbildung stellen, um zu vergünstigter Bedingung aufgenommen werden zu können (siehe § 11 Ziff. 5).

Eine Person kann vorrangig aufgenommen werden, wenn dies im sportlichen Interesse der Abteilung liegt. Über alle Aufnahmen entscheidet die Abteilungsleitung. Neue Mitglieder erkennen durch Unterschrift die Abteilungssatzung an.

§ 7 Austritt und passive Mitgliedschaft auf Zeit

Der Austritt aus der Abteilung erfolgt durch schriftliche Abmeldung bei der Abteilungsleitung; etwaige Beitragsrückstände sind vorher zu bezahlen. Durch Austritt erlöschen alle Rechte an die Abteilung und deren Vermögen mit Ausnahme der unter § 2 aufgeführten Rückvergütung.

Ein Mitglied, das nach Einzahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages als „aktives Mitglied“ geführt wird, kann, wenn es den aktiven Sport länger als eine Saison nicht ausüben kann, für diese Zeit als „passives Mitglied“ weitergeführt werden. Die Rückführung zum aktiven Mitglied erfordert keine neue Aufnahmegebühr.

§ 8 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

  1. bei unehrenhaften Handlungen
  2. bei grober Zuwiderhandlung gegen Satzung und Interesse der Abteilung
  3. bei nicht termingerechter Bezahlung der Beiträge trotz mehrmaliger Aufforderung
  4. bei wiederholter Missachtung der von der Abteilungsleitung im Interesse der Abteilung gegebenen Anweisungen.

Die Abteilungsleitung kann ein Mitglied vorläufig bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung vom Spielbetrieb ausschließen. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§ 9 Abteilungsleitung

Die Abteilungsleitung besteht aus:  1. Vorstand,  2. Vorstand,  Kassier,  1. Sportwart,  2. Sportwart, Marketing sowie den Verantwortlichen für Tennisanlage & Clubheim/Pachtbetrieb.

Die Abteilungsleitung wird auf zwei Jahre gewählt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Abteilungsleitung findet eine Ersatzwahl statt.

Der Abteilungsleiter oder sein Stellvertreter leiten die Versammlungen. Sie unterzeichnen für die Abteilung und vollziehen die Beschlüsse.

Abteilungsleiter und Stellvertreter haben die oberste Leitung auf dem Tennisplatz und überwachen den Spielbetrieb. Sie können diese Aufgaben anderen Personen übertragen.

§ 10 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden von der Abteilungsleitung einberufen.

Die Jahreshauptversammlung wird regelmäßig einmal im Jahr abgehalten. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Abteilungsleitung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe dies beantragt.

Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch die Presse unter Angabe der Tagesordnung oder durch persönliche schriftliche Mitteilung und zwar eine Woche vor dem Versammlungstag. Stimm- und wahlberechtigt sind Mitglieder über 16 Jahren. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied.

Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen über:

  1. Satzungsänderungen
  2. Änderungen der Beitragshöhe und Aufnahmegebühr
  3. Ausschluss von Mitgliedern
  4. Wahl der Abteilungsleitung
  5. Ausgaben, die den Betrag von 5.000.- € im Einzelfall überschreiten
  6. Auflösung der Abteilung

Über alle Mitgliederversammlungen hat der Schriftführer eine Niederschrift zu führen, welche von ihm und vom Abteilungsleiter oder Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlungen sind nach ordnungsgemäßer Bekanntgabe ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, während die Sitzungen der Abteilungsleitung nur dann beschlussfähig sind, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Nur Satzungsänderungen und Mitgliederausschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

Die Auflösung der Abteilung bedarf der Dreiviertelmehrheit.

§ 11 Aufnahmegebühr und Beiträge

Die Abteilung erhebt einen jährlichen Beitrag. Eine Aufnahmegebühr ist seit dem 07.10.2004 nicht mehr zu entrichten. Die Beiträge staffeln sich wie folgt:

Jahresbeitrag
Vollmitglieder€ 100,-
Vollmitglieder - Ehegatte€ 100,-
Schüler bis 14 Jahren€ 15,-
Jugend von 14-18 Jahren€ 30,-
Mitglieder, die in Schul- oder Berufsausbildung stehen, Grundwehr- oder Zivildienstleistende von 18-25 Jahren€ 50,-
passive Vollmitglieder€ 25,-
passive Mitglieder von Nr. 3, 4 und 5€ 7,-

§ 12 Sportbetrieb auf dem Tennisplatz

Für den reibungslosen Sportbetrieb auf dem Tennisplatz gilt die Spielordnung.

§ 12 a Arbeitspflicht

Der Unterhalt und die Pflege der Tennisanlage erfordern in der Regel einen großen Geld- und Zeitaufwand. Um zumindest die Kosten für die Tennisabteilung niedrig zu halten, besteht für alle aktiven Mitglieder eine Pflicht zur Arbeitsleistung an der Tennisanlage.

Jedes aktive Mitglied leistet auf der Tennisanlage mindestens 3 Arbeitsstunden im Jahr.

Die Abteilungsleitung kann beschließen, dass bei erfüllter Arbeitspflicht eine teilweise Beitragsrückerstattung an aktive Vollmitglieder (§ 11 Ziff. 1 und 2) erfolgen kann, die Höhe bestimmt die Abteilungsleitung.

Näheres kann durch die Abteilungsleitung in einer „Arbeitsordnung“ geregelt werden.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung trat am 28. Februar 1975 in Kraft. Sie wurde am 18.01.1980, am 11.01.1986, am 12.01.1990, am 10.01.1992, am 11.1.1993, am 25.03.1994, am 03.05.2002 und am 07.10.2004 geändert.

In der vorliegenden Fassung gilt sie ab 21. April 2010.

Wiggensbach, den 21. April 2010
Tina Maier
1. Vorstand